Gesetze / See-Unterkunftsverordnung
SeeUnterkunftsV§ 30 Übergangsvorschriften
Stand: 08.11.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUnterkunftsV%202019/30#abs-1 (1) Abweichend von § 1 sind auf Schiffe, die vor dem 1. August 2013 auf Kiel gelegt worden sind, die folgenden Rechtsvorschriften anzuwenden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUnterkunftsV%202019/30#abs-2 (2) Auf Schiffen, die zwischen dem 1. August 2013 und dem 1. November 2019 auf Kiel gelegt worden und keine Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 24 Metern sind, sind die Regelungen der Seeunterkunftsverordnung vom 25. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 V1) anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUnterkunftsV%202019/30#abs-3 (3) Ein Schiff, das von einer ausländischen Flagge zur Bundesflagge wechselt, muss,